Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Turkmenisches Forum e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein will das Verständnis für Deutschland in Turkmenistan ebenso wie das Verständnis für Turkmenistan in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zu den deutsch-turkmenischen Beziehungen leisten. In diesem Sinne ist das Ziel die Förderung des Völkerverständigungsgedanken.

(2) Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeigneten erscheinenden Mitteln an.

(3) Insbesondere wird der Verein

a.) persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Turkmenen in den Feldern Gesellschaft, Kultur und Sport vermitteln und den wissenschaftlichen Austausch fördern;

b.) selbst durch Studiengruppen, Konferenzen, Seminare, Workshops, Arbeitskreise o. ä. die zwischenstaatliche Verständigung und Kooperation fördern;

c.) freundschaftlich mit Personen und gemeinnützigen Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten, die ähnliche Zielsetzung verfolgen sowie einen wechselseitigen Informationsaustausch und eine Kooperation der bestehenden deutsch-turkmenischen Einrichtungen fördern.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden; bei zweckgebundenen Rücklagen ist die konkrete, im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichende Maßnahme jeweils genau zu bezeichnen.

 

§4 Ordentliche und fördernde Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, andere Vereine oder Gruppierungen sowie Firmen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand beraten und beschlossen. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller/in mitgeteilt. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Beschlüsse werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Kündigung der Mitgliedschaft im Kalenderjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig. Ein Anspruch auf eine anteilige Beitragserstattung besteht nicht. Die Kündigung muss zudem mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Jahres erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn. es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Firma und jeder andere Verein und Gruppierung werden. Es unterstützt das Forum in seiner Arbeit u. a. durch einen jährlichen Förderbeitrag. Es hat kein Stimmrecht, ansonsten aber alle Rechte wie ein ordentliches Mitglied.

(5) Voraussetzung für den Erwerb der Fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entsprechend Abs. 1 beschließt. Die fördernde Mitgliedschaft dauert ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Mitgliedsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt wird. Ein Anspruch auf eine anteilige Beitragserstattung besteht nicht.

(6) Jedes Mitglied erkennt den Zweck des Forums an. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 7 Wochen nach Versendung der Beitragsrechnung fällig. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag zuvor bezahlt wurde.

 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung,

b.) der Vorstand.

c.) das Kuratorium

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitglieder werden gefasst

a.) auf schriftlichem Wege oder

b.) in Mitgliederversammlungen.

(2) Eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege kann dann herbeigeführt werden, wenn in den zurückliegenden zwölf Monaten bereits eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat. Bei Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist den Mitgliedern die zur Beschlussfassung gestellte Tagesordnung schriftlich durch den Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten oder einem beisitzenden Vorstandsmitglied mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 14 tagen die Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich zu Händen des Präsidenten abzugeben. Für das Zustandekommen eines Beschlusses gelten die unter § 6 Abs. 5 genannten Abstimmungsquoten. Die eingegangenen schriftlichen Stimmabgaben werden durch den Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied ausgezählt. Das Ergebnis wird den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt.

(3) Einmal im Kalenderjahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Präsidenten oder einem stellvertretenden Präsidenten einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig oder des. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Präsidenten und bei dessen Abwesenheit bei einem stellvertretenden Präsidenten. Für den Fall das weder Präsident noch ein stellvertretender Präsident anwesend ist, wird der Versammlungsleiter von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a.) Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b.) Genehmigung des Jahresabschlusses,

c.) Ausschluss von Mitgliedern,

d.) Änderung der Satzung,

e.) Auflösung des Vereins.

(5) Die Beschlüsse d.) und e.) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch einen in der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu erstellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 GB besteht aus einem Präsidenten, den drei stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und bis zu sechs beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes erfolgen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten (der Präsidentin) doppelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsidenten oder ein stellvertretender Präsident und insgesamt mindestens 50 v. H. aller Vorstandmitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem  Präsidenten/in oder dem stellvertretenden Präsidenten zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb von 2 Wochen allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, einschließlich eines vom Vorstand bestellten Geschäftsführers haften gegenüber dem Verein ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

§8 Kuratorium

Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung ein Kuratorium berufen werden. Das Kuratorium besteht aus bis zu 25 Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Es berät den Vorstand, schlägt Projekte vor und unterstützt den Verein bei seinen Vorhaben gemäß der Vereinszwecke.

 

§9 Finanzwirtschaft

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Budgetplan für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Verein finanziert sich aus Einnahmen jeder Art, insbesondere aus

a.) Mitgliederbeiträgen für allgemeine satzungsmäßige Zwecke,

b.) Mitgliederbeiträgen für bestimmte satzungsmäßige Zwecke (zweckgebundene Beiträge),

c.) Spenden für allgemeine satzungsmäßige Zwecke,

d.) Spenden für bestimmte satzungsmäßige Zwecke (zweckgebundene Spenden),

e.) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften,

f.) Erlösen aus der Abgabe von Publikationen,

g.) Vermögenserträgen,

h.) Zuwendungen juristischer Personen des öffentlichen Rechtes,

i.) Gebühren aus Leistungen gegenüber Dritten.

(5) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und alle mit der Beitragsentrichtung zusammenhängenden Einzelheiten regelt der Vorstand.

 

§ 10 Rechenschaftslegung

(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.

(2) Der Verein hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen.

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(5) Der Jahresabschluss wird von zwei Rechnungsprüfern des Vereins geprüft. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Der Jahresbericht des Vorstandes und der Jahresabschluss mit dem Prüfungsvermerk sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 11 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Gibt es die bezeichnete Gesellschaft nicht mehr oder hat sie keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Berlin, den 16. Juni 2010